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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ROWOOD BV

ARTIKEL 1. |  BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Rowood: Rowood BV mit Sitz in Ridderkerk, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel, KvK) unter der Nummer 24158598 und bei den niederländischen Finanzbehörden registriert unter der USt.-IdNr. NL007548977B01, die Inhaber dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.

  2. Käufer: Jede natürliche oder juristische Person, mit der Rowood einen Vertrag geschlossen hat oder schließen möchte.

  3. Vertrag: Jeder zwischen dem Käufer und Rowood geschlossene Vertrag, in dem sich Rowood gegenüber dem Käufer zur Lieferung von Waren verpflichtet hat.

  4. Waren: Alle im Rahmen des Vertrages von Rowood oder in ihrem Namen zu liefernden Waren, einschließlich anhand der Angaben des Käufers gefertigte (Holz-)Spanplatten, andere Holzarten, Hartholz, Weichholz oder andere Waren.

  5. Arbeiten: Alle im Rahmen des Vertrages von Rowood zu verrichtenden Arbeiten, einschließlich der Maßfertigung von Waren oder anderen Sachen anhand der Angaben des Käufers, die Anbringung der vom Käufer gelieferten Etiketten usw.

  6. Schriftform: Die Schriftform umfasst die traditionelle schriftliche Kommunikation sowie die Kommunikation per E-Mail.

ARTIKEL 2. |  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Angebote von Rowood und jeden geschlossenen Vertrag. Der Käufer bestätigt, spätestens bei Abschluss des Vertrages diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben.

  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ebenfalls Anwendung auf Verträge, deren Ausführung Rowood bei Dritten in Auftrag gegeben hat.

  3. Die Gültigkeit der Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Abweichungen von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich. Wenn die zwischen den Parteien gesondert schriftlich getroffenen Vereinbarungen von den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, finden die zwischen den Parteien gesondert schriftlich getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

  5. Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, in Rücksprache gemeinsam eine Ersatzbestimmung für die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung zu finden. Hierbei werden der Zweck und der Umfang der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich berücksichtigt.

ARTIKEL 3. |  ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

  1. Jedes Angebot von Rowood ist unverbindlich, solange keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Der Käufer kann keine Rechte aus einem Angebot von Rowood ableiten, das einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält.

  3. Der Käufer kann keine Rechte aus einem Angebot von Rowood ableiten, das auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen des Käufers beruht.

  4. Ein aus mehreren Einzelposten zusammengesetzter Gesamtpreis verpflichtet Rowood nicht zur Erfüllung eines Teil des Angebots zu einem entsprechenden Teil des angebotenen Preises.

  5. Von Agenten, Handelsvertretern oder anderen Zwischenpersonen und/oder Wiederverkäufern angenommene Aufträge und/oder Bestellungen sind für Rowood erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftrags oder der Bestellung durch Rowood verbindlich.

  6. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Wenn die Annahme des Käufers vom Angebot von Rowood abweicht, kommt der Vertrag, wenn nicht von Rowood anderes mitgeteilt wurde, nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande.

  7. Wenn der Käufer den Vertrag (auch) im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person abschließt, erklärt er mit Abschluss des Vertrages, dazu befugt zu sein. Der Käufer ist neben dieser natürlichen oder juristischen Person gesamtschuldnerisch haftbar für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag.

  8. Bei einer etwaigen Auftrags-/Bestellbestätigung von Rowood wird davon ausgegangen, dass diese den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt, wenn nicht innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erteilung der Auftrags-/Bestellbestätigung bei Rowood schriftlich Widerspruch dagegen eingelegt wurde.

ARTIKEL 4. |  FRISTEN UND DRITTE

  1. Alle von Rowood angegebenen Ausführungs- und Lieferfristen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und können nicht als endgültig betrachtet werden. Rowood ist erst nach einer schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer in Verzug, wobei der Käufer Rowood eine angemessene Frist gewähren muss, um den Vertrag noch ordnungsgemäß zu erfüllen und die Erfüllung auch nach Verstreichen dieser letztgenannten Frist ausgeblieben ist.

  2. Rowood ist jederzeit berechtigt, die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, unbeschadet der Verpflichtung von Rowood zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages.

  3. Buch 7 Artikel 404 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung auf den Vertrag.

ARTIKEL 5. |  ARBEITEN UND MASSFERTIGUNG

  1. Rowood verpflichtet sich, die vereinbarten Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, jedoch ist Rowood hierbei vom Käufer oder in dessen Namen bereitzustellenden Spezifikationen oder Sachen (beispielsweise Etiketten) abhängig. Es können geringfügige Abweichungen zwischen dem, was vereinbart wurde, und dem, was tatsächlich geliefert wird, vorkommen, die vom Käufer akzeptiert werden müssen, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadenersatz oder Leistungen aufgrund eines anderen Nachteils hat.

  2. Der Käufer verpflichtet sich, Rowood rechtzeitig sämtliche Sachen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Aufstellung und Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind. Die im vorstehenden Satz genannten Informationen müssen Rowood per E-Mail oder Fax zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, Rowood erklärt sich bereit, diese mündlich entgegenzunehmen. Darüber hinaus ist der Käufer für die Eignung der Sachen verantwortlich, die der Käufer für die Ausführung des Vertrages zur Verfügung stellt oder die in seinem Namen zur Verfügung gestellt werden.

  3. Wenn der Vertrag auf der Grundlage von fehlerhaften oder unvollständigen Informationen oder Sachen des Käufers ausgeführt wird, muss der Käufer den vollen vereinbarten Preis zahlen und liegt kein Versäumnis von Rowood vor.

ARTIKEL 6. |  VERTRAGSÄNDERUNGEN UND MEHRARBEIT

  1. Wenn sich bei der Ausführung der Arbeiten herausstellt, dass der Vertrag für eine ordnungsgemäße Ausführung geändert oder ergänzt werden muss, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in wechselseitiger Rücksprache anpassen. Wenn Art, Umfang oder Inhalt des Vertrages in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht geändert werden, kann dies Auswirkungen auf die ursprünglichen Vereinbarungen haben. Der ursprünglich vereinbarte Preis kann sich hierdurch erhöhen oder verringern. Rowood wird diesbezüglich, wenn möglich, vorab einen neuen Preis angeben.

  2. Bei Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarungen auf Wunsch des Käufers, gehen die damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Kosten zulasten des Käufers. Rowood wird den Käufer rechtzeitig über die Notwendigkeit der Weiterberechnung der vorgenannten Kosten in Kenntnis setzen, es sei denn, diese Notwendigkeit ist dem Käufer offensichtlich.

  3. Durch eine Vertragsänderung kann sich die ursprünglich angegebene Frist für die Ausführung und Lieferung ändern. Der Käufer akzeptiert die Möglichkeit der Änderung des Vertrages einschließlich der Änderung des Preises und der Erfüllungsfrist. Wenn der Vertrag geändert oder ergänzt wird, ist Rowood berechtigt, erst mit der Ausführung zu beginnen, nachdem der Käufer den angepassten Preis und die anderen Bedingungen, einschließlich des zu bestimmenden Zeitpunktes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, akzeptiert hat. Wird der geänderte Vertrag nicht oder nicht unmittelbar ausgeführt, stellt dies kein Versäumnis seitens Rowood dar und hat der Käufer kein Recht zur Auflösung des Vertrages.

  4. Wenn sich nach Vertragsschluss den Selbstkostenpreis erhöhende Umstände ergeben, die aufgrund bereitgestellter fehlerhafter Informationen oder Sachen dem Käufer angelastet werden können, gehen die damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Kosten zulasten des Käufers, es sei denn, Rowood hätte die Fehlerhaftigkeit der vom Käufer bereitgestellten Informationen vor der Preisfestsetzung entdecken müssen. Rowood wird den Käufer rechtzeitig über die Notwendigkeit der Weiterberechnung der vorgenannten Kosten in Kenntnis setzen.

  5. Ohne in Verzug zu sein kann Rowood einen Antrag auf Vertragsänderung ablehnen, wenn die Erfüllung des geänderten Vertrages aus plausiblen Gründen nicht von Rowood verlangt werden kann.

  6. Verträge über Mehrarbeit werden vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels in Rücksprache geschlossen und auf Verlangen von Rowood schriftlich festgehalten.

ARTIKEL 7. |  LIEFERUNG

  1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, bestimmt Rowood die Art und Weise der Lieferung, die Transport-/ Versandbedingungen, falls erforderlich, und die Verpackung der Waren.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Waren in dem Moment, in dem diese zur Verfügung stehen oder an ihn geliefert werden, zu akzeptieren. Wenn der Käufer die Annahme aus irgendwelchen Gründen verweigert oder es versäumt, die für die Lieferung notwendigen Informationen oder Anweisungen bereitzustellen, werden die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers eingelagert. Der Käufer schuldet in diesem Fall neben dem Kaufpreis einen angemessenen Preis für die Einlagerung der Waren.

ARTIKEL 8. | TRANSPORT

  1. Im Falle des Transports per Schiff erfolgt die Lieferung CFR laut den aktuellen Incoterms und von einem von Rowood ausgesuchten guten niederländischen Seehafen aus, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

  2. Die Lieferung erfolgt unter Vorbehalt einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung.

  3. Das Transportrisiko trägt allein der Käufer, auch wenn der Transport im Auftrag und auf Rechnung von Rowood stattfindet oder von Rowood selbst ausgeführt wird, es sei denn, der Käufer handelt nicht in Ausführung eines Berufs oder Unternehmens, in welchem Fall das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Waren erst in dem Moment auf den Käufer übergeht, in dem er die Waren tatsächlich in seinem Besitz hat oder sich diese im Besitz eines vom Käufer angewiesenen Dritten befinden.

  4. Wenn der Transport per Schiff stattfindet, müssen Sonderwünsche des Käufers hinsichtlich der Einteilung der Maße und Parteien im Konnossement für die Decksladung und Abdeckung der Waren binnen fünf (5) Tagen nach Vertragsschluss in Schriftform bei Rowood vorliegen. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Käufers. Werden keine Sonderwünsche abgegeben, wird Rowood nach eigenem Ermessen handeln, ohne dass der Käufer irgendeinen Anspruch auf Schadenersatz hat.

  5. Rowood haftet weder für eine verspätete Ankunft von Schiffen oder Lastwagen, noch für irgendeine Verzögerung beim Verladen oder Transport oder der Löschung. Sollte Rowood verpflichtet werden, die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Kosten zu begleichen, kann Rowood diese im selben Umfang an den Käufer weiterberechnen. Sollte die Charter der verkauften Waren aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise annulliert werden, wird Rowood berechtigt sein, nach eigenem Ermessen entweder einen neuen Transport zu organisieren, wobei eventuelle nachteilige Unterschiede zulasten des Käufers gehen, oder den Verkauf annullieren, ohne irgendeinen Ersatz an den Käufer leisten zu müssen.

  6. In Bezug auf die Transportkosten gilt auch Artikel 13.

  7. Wenn das von Rowood gewählte Transportmittel aufgrund äußerer Faktoren (z.B. Grenzschließungen) nicht für die Lieferung verwendet werden kann oder zu erheblichen Lieferverzögerungen führt, ist Rowood berechtigt, ein anderes Transportmittel zu wählen. In diesem Fall gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Käufers und sind vom Käufer auf Verlangen innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu zahlen.

ARTIKEL 9. | ENTGEGENNAHME DER WAREN

  1. Alle mit der Entgegennahme der Waren verbundenen Kosten gehen zulasten des Käufers. Sollte aufgrund besonderer Umstände, deren Ursache dem Käufer zuzurechnen ist, die Löschung eines Seeschiffes, Güterwaggons oder Lastwagens nicht auf die übliche Weise stattfinden können, ist Rowood berechtigt, die diesbezüglich entstehenden Kosten im selben Umfang an den Käufer weiterzuberechnen.

  2. Wenn Rowood infolge einer dem Käufer zuzurechnenden Ursache die gesamte verkaufte Partei oder einen Teil davon einlagern muss, nachdem diese dem Käufer angeboten wurde, wird diese Partei als geliefert betrachtet und erfolgt die Einlagerung auf Rechnung und Risiko des Käufers und gehen sämtliche mit der Einlagerung verbundenen Kosten zu seinen Lasten.

ARTIKEL 10. | AUFSCHIEBUNG UND AUFLÖSUNG

  1. Rowood ist, wenn die Umstände dies rechtfertigen, befugt, die Ausführung des Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder nach Vertragsschluss Rowood Kenntnis von Umständen erlangt hat, die Anlass zur Vermutung sein können, dass der Käufer seinen Pflichten nicht nachkommen wird.

  2. Wenn der Käufer insolvent ist, seine Güter beschlagnahmt wurden oder er auf andere Weise nicht frei über sein Vermögen verfügen kann, ist Rowood berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn nicht der Käufer eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung gestellt hat.

  3. Darüber hinaus ist Rowood berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn sich Umstände ergeben, die eine Ausführung des Vertrages unmöglich machen oder aufgrund derer eine unveränderte Beibehaltung aus plausiblen Gründen nicht von Rowood verlangt werden kann. Dies sollte auf jeden Fall die Situation einschließen, dass der Lieferant von Rowood anzeigt, dass er Rowood (unter ähnlichen Bedingungen) nicht beliefern kann oder will.

  4. Die Haftung von Rowood im Zusammenhang mit dem von Rowood gemäß diesem Artikel ausgeübten Recht auf Aussetzung oder Auflösung ist ausgeschlossen.

  5. Der Käufer ist verpflichtet, einen von Rowood im Zusammenhang mit der Aufschiebung oder Auflösung des Vertrages erlittenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser dem Käufer angelastet werden kann.

  6. Wenn Rowood den Vertrag auf der Grundlage dieses Artikels auflöst, sind alle Forderungen an den Käufer unverzüglich fällig.

ARTIKEL 11. |  HÖHERE GEWALT

  1. Wenn Rowood den Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht ausführen kann, hat Rowood das Recht, die Ausführungs- und/oder Lieferfristen um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Verkauf ganz oder teilweise zu annullieren.

  2. Höhere Gewalt umfasst: Krieg oder Kriegsgefahr, Unterbrechung des Zahlungsverkehrs (mit anderen Ländern), Mobilmachung, Pandemien, Überschwemmungen, geschlossene Grenzen (aus welchem Grund auch immer), Aufruhr, Arbeitsniederlegung oder Ausschluss, Brand, Unfälle oder erhöhter Krankenstand im Unternehmen und unter den Beschäftigten von Rowood sowie den Lieferanten von Rowood, Betriebsstörungen, Kurzarbeit, Mangel an Rohstoffen, Nichtausführung von Verträgen und behindernde Rechtsvorschriften. Wenn Rowoods Lieferant nicht liefert bzw. liefern kann, ist dies als höhere Gewalt zu verstehen.

  3. Die Haftung von Rowood für Schäden infolge einer (verspäteten) Lieferung aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

  4. Wenn die Erfüllung aufgrund von höherer Gewalt (vorübergehend) unmöglich ist, ist der Käufer nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Der Käufer ist dazu nur berechtigt, wenn Rowood bestätigt, dass eine Erfüllung überhaupt nicht mehr möglich ist.

ARTIKEL 12. |  BEANSTANDUNGEN

  1. Beanstandungen müssen jederzeit schriftlich erfolgen. Auch bei Abweichungen in der gelieferten Qualität können die Entgegennahme der Waren sowie deren Bezahlung nicht verweigert werden.

  2. Rowood haftet weder für das Nasswerden oder die Beschädigung der Decksladung, noch für Schäden, die sich aus schlechten Witterungsbedingungen während des Verladens oder Transports der Waren ergeben. Sämtliche Beanstandungen müssen binnen fünf (5) Tagen nach der Löschung bei Rowood eingegangen sein. Bei Lieferungen per LKW müssen die Beanstandungen auf dem Frachtbrief notiert werden. Wird dies versäumt, werden die Beanstandungen nicht mehr bearbeitet und wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Warenbedingungslos akzeptiert hat. Ebenso kann eine Beanstandung nicht mehr bearbeitet werden, wenn die betreffenden Waren ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung von Rowood bearbeitet wurden.

  3. Ein Defizit in der gelieferten Menge wird nur vergütet, wenn dieses durch einen „vereidigten Zähler“ während des Löschens aus dem Seeschiff festgestellt wird oder, wenn die Waren per LKW geliefert werden, das Defizit vom Empfänger auf dem Frachtbrief festgehalten wird.

  4. Der Käufer hat aufgrund von Beanstandungen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Wird die Beanstandung als begründet akzeptiert, hat der Käufer das Recht, die Waren gegen einen entsprechenden Preisnachlass zu behalten.

ARTIKEL 13. |  PREISE

  1. Im Angebot sind die Preisfaktoren, wie der Verkaufspreis und die Transportkosten, so genau wie möglich wiedergegeben. Insbesondere bei den Transportkosten handelt es sich um eine Angabe, die auf den zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verfügbaren Informationen beruht, und der Käufer ist sich bewusst, dass sich diese später aufgrund von Preisschwankungen oder anderen (externen) Faktoren ändern können.
  2. Wenn nicht ausdrücklich anderes angegeben wurde, sind alle von Rowood angegebenen Preise exklusive Umsatzsteuer.

  3. Wenn Steuern, Einfuhrzölle, Gebühren oder andere staatlichen Abgaben auf die Waren oder den Transport nach dem Angebot oder dem Vertragsschluss eingeführt oder erhöht werden, gehen diese Mehrkosten zulasten des Käufers.

  4. Wenn nach dem Vertragsschluss unbeschadet der Ursache irgendeine Preissteigerung auftritt, wird Rowood den Käufer hierüber so schnell wie möglich in Kenntnis setzen. Innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, Rowood teilt bei oder unmittelbar nach der Auflösung durch den Käufer mit, den Vertrag ohne die Preissteigerung dennoch ausführen zu wollen. Wenn der Käufer nicht innerhalb dieser Frist schriftlich reagiert, wird sich Rowood, um ernsthafte Verzögerungen bei der Ausführung der Verträge mit den Lieferanten, die Teil des Vertrages mit dem Käufer sind, zu vermeiden, um ihrer Lieferverpflichtung aus diesem Vertrag ordnungsgemäß nachzukommen, das Recht vorbehalten, diese Preissteigerungen an den Käufer weiterzuberechnen.

  5. Sollten sich zwischen dem Verkaufsdatum und dem Datum der Lieferung Änderungen im Wechselkurs zwischen der niederländischen Währung und der Währung des Landes, in dem Rowood die Waren eingekauft hat, ergeben, behält sich Rowood das Recht vor, den Kursverlust dem Käufer in Rechnung zu stellen.

  6. Zusätzliche Transportkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers, z.B. (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit höherer Gewalt im Sinne von Artikel 11, wozu ausdrücklich auch die Schließung von Grenzen oder schwerwiegende Verzögerungen in diesem Zusammenhang gehören. Rowood kann diese zusätzlichen Kosten an den Käufer weitergeben, wenn die Transportkosten um mehr als 5 % von dem in Artikel 13.1 genannten Preis abweichen, und diese Kosten muss der Käufer innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist bezahlen.

ARTIKEL 14. |  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Wenn der Käufer nicht unter Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlt, kann die Rechnung um einen Zuschlag von 2 % des gesamten Rechnungsbetrages zur Krediteinschränkung erhöht werden.

  2. Wechsel- oder Bankgebühren sowie andere Kosten, die sich auf die Begleichung des Rechnungsbetrages beziehen, gehen zulasten des Käufers.

  3. Rowood ist jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.

  4. Wenn Vorkasse vereinbart wurde, kann der Käufer keinerlei Ansprüche in Bezug auf die Ausführung des Vertrages geltend machen, solange die Vorauszahlung nicht geleistet wurde.

  5. Wenn keine Barzahlung vereinbart wurde, muss die Zahlung innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist auf die von Rowood vorgeschriebene Weise erfolgen. Wenn innerhalb der genannten Frist keine Zahlung erfolgte, ist der Käufer unverzüglich in Verzug.

  6. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, behält sich Rowood das Recht vor, bei Nichtzahlung am Fälligkeitsdatum die eingelagerten Waren an einen Dritten zu verkaufen, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers zur Begleichung der Kosten für die Einlagerung und zum Ausgleich eines bei diesem Verkauf eventuell von Rowood erlittenen Gewinnausfalls.

  7. Der Käufer schuldet neben des in Absatz 1 genannten Zuschlags Zinsen in Höhe von 1 % für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist.

  8. Der Käufer kann bei der Zahlung keinen Nachlass vom Rechnungsbetrag abziehen. Zudem ist der Käufer nicht befugt, eine ggf. fällige Forderung mit einer Rechnung von Rowood zu verrechnen.

  9. Rowood ist berechtigt, bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag alle laufenden Bestellungen zu annullieren. Dasselbe gilt auch bei einem Antrag auf Zahlungsaufschub, der Insolvenz, Liquidation oder Beschlagnahme der beweglichen und unbeweglichen Sachen des Käufers. Rowood hat während der Lieferung jederzeit das Recht, eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen und den Vertrag andernfalls als aufgelöst zu betrachten.

  10. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die Rowood infolge des Versäumnisses des Käufers, seinen Verpflichtungen rechtzeitig und/oder ordnungsgemäß nachzukommen, aufwenden musste.

  11. Bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung beträgt die vom Käufer geschuldete Vergütung der außergerichtlichen Kosten wenigstens 15 % des vom Käufer geschuldeten Betrags (bestehend aus Hauptsumme, Zuschlag zur Krediteinschränkung und Verzugszinsen). Abweichend vom vorstehenden Satz werden die außergerichtlichen Kosten anhand des niederländischen Gesetzes über die Inkassokosten berechnet, wenn der Vertrag mit einem Käufer geschlossen wurde, der nicht in Ausführung eines Berufs oder Unternehmens handelt.

  12. Im Falle einer Kostenverurteilung des Käufers durch ein Gericht, die niedriger ausfällt als die tatsächlichen (außer-)gerichtlichen Kosten, muss der Käufer, der in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handelt, auf ersten Antrag von Rowood die Differenz dennoch an Rowood zahlen.

ARTIKEL 15. | HAFTUNG UND SCHADLOSHALTUNG

  1. Außer im Falle von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit von Rowood ist jede Haftung von Rowood im Zusammenhang mit der Verwendung der von Rowood gelieferten Waren ausgeschlossen.
  2. Rowood haftet nicht für Schäden, die entstanden sind, weil Rowood von vom Käufer bereitgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Informationen ausgegangen ist.

  3. Rowood haftet niemals für Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, entstandenen Verlusten und Verlusten infolge von Betriebsunterbrechungen (einschließlich infolge von (Verspätungs-)Problemen beim Transport). Wenn Rowood trotz der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch haftbar ist, kommen ausschließlich direkte Schäden für einen Schadensersatz in Betracht. Unter direkten Schäden werden ausschließlich verstanden:

  •  die angemessenen Kosten zur Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs, sofern sich diese Feststellung auf Schäden bezieht, die im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Schadenersatz in Betracht kommen;
  • die eventuell aufgewendeten angemessenen Kosten zur Behebung der mangelhaften Leistung von Rowood bei der Erfüllung des Vertrages, sofern diese Rowood zugerechnet werden kann;

  • die angemessenen Kosten, die zur Schadensvermeidung oder Schadensbegrenzung aufgewendet wurden, sofern der Käufer nachweist, dass die Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung eines direkten Schadens gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigetragen haben.

Im Falle eines Vertrages mit Endkunden gelten die Einschränkungen dieses Absatzes nur im in Buch 7 Artikel 24 Absatz 2 des niederländischen  Bürgerlichen Gesetzbuches beschriebenen Umfang.

  1. Die Haftung von Rowood ist in jedem Fall beschränkt auf den Rechnungswert des Vertrages, jedenfalls nicht mehr als den Teil des Vertrages, auf den sich die Haftung von Rowood bezieht, mit der Maßgabe, dass die Haftung von Rowood nicht über den Betrag hinausgehen wird, der im betreffenden Schadensfall im Rahmen einer eventuell abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von Rowood ausgezahlt wird.
  1. Die Verjährungsfrist aller Forderungen und Ansprüche an Rowood beträgt ein (1) Jahr. Abweichend vom vorstehenden Satz verjähren Forderungen und Ansprüche von Endkunden auf der Grundlage von Fakten, die die Behauptung stützen, dass die gelieferten Waren nicht vertragsgemäß sind, nach zwei (2) Jahren. Das Recht auf Geltendmachung einer Forderung oder eines Anspruchs im Zusammenhang mit einem Mangel an einer Ware entfällt, wenn die Bestimmungen in Artikel 12 (Beanstandungen) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt wurden, ausgenommen eines Verkaufs an Endkunden, bei dem die Einreichung einer Beanstandung als rechtzeitig betrachtet wird, wenn diese innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Entdeckung des Mangels erfolgt.
  2. Vorbehaltlich vorsätzlichen Missverhaltens oder grober Fahrlässigkeit seitens Rowood, wird der Käufer Rowood schadlos halten von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz oder die Erstattung von Kosten oder Zinsen im Zusammenhang mit den von oder im Namen von Rowood verrichteten Arbeiten und dem Gebrauch der von oder im Namen von Rowood gelieferten Waren.

ARTIKEL 16. |  EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle von Rowood gelieferten Waren (im Folgenden: der Liefergegenstand) bleiben Eigentum von Rowood, bis der Käufer seine sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer und seine Konzerngesellschaften ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet") erfolgt für Rowood; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware für Rowood mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Rowood gehörenden Gegenständen steht Rowood Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Rowood und Käufer darüber einig, dass der Käufer Rowood Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

  1. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware aus unseren gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen tritt der Käufer bereits hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung  gegen  den Abnehmer  mit  allen Nebenrechten sicherungshalber  an Rowood ab, ohne dass es noch  weiterer besonderer  Erklärungen  bedarf. Die Abtretung  gilt einschließlich etwaiger  Saldoforderungen.  Die Abtretung  gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Rowood  in Rechnung  gestellten Preis des Liefergegenstandes  entspricht.  Der  Rowood  abgetretene  Forderungsanteil  ist vorrangig  zu befriedigen.
  2. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Rowood ab.
  1. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Vertragsvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der mit verarbeiten Vorbehaltsware schon jetzt an Rowood abgetreten.
  1. Bis auf Widerruf ist der Käufer befugt über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an Rowood abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit  des Käufers, ist Rowood berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann Rowood nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen. Rowood ist in diesen Fällen berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
  1. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer Rowood die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  1. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung  ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes  an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Wenn Dritte Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, pfänden, beschlagnahmen  oder diesbezüglich Rechte begründen oder Ansprüche geltend machen möchten, oder bei sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, Rowood so schnell wie möglich hierüber in Kenntnis zu setzen.
  1. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Rowood zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Rowood auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Rowood steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen  Sicherungsrechten zu.
  1. Bei Pflichtverletzungen  des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rowood auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes  bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vorn Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Alle im Rahmen der Herausgabe aufgewendeten angemessenen Kosten gehen zulasten des Käufers. Im Herausgabeverlangen  des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung Rowood's, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
  1. Der Käufer gewährt Rowood oder den von Rowood angewiesenen Dritten uneingeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich die Waren unter Eigentumsvorbehalt befinden.
  1. Scheck- oder Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung durch den Abnehmer als Erfüllung.
  1. Für die Vereinbarung und Wirkung von Eigentumsvorbehaltsrechten nach Maßgabe dieses Artikels gilt – abweichend von der nachstehenden Rechtswahl im Übrigen – ausschließlich deutsches Recht. Hilfsweise, wenn und soweit der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht für unwirksam erachtet werden sollte, gilt mindestens ein einfacher Eigentumsvorbehalt nach niederländischem Recht als vereinbart.

 

ARTIKEL 17. |  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Auf den vorliegende sowie auf alle künftigen Verträge und alle sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Käufer und Rowood ist – mit Ausnahme des im vorstehenden Artikel geregelten Eigentumsvorbehalts – ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

  2. Die Parteien werden einen Streit erst bei Gericht anhängig machen, nachdem sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine gütliche Einigung zu erzielen.

  3. Wenn laut zwingendem Recht keine anderen Vorschriften gelten, werden Streitigkeiten ausschließlich dem zuständigen Gericht in dem Gerichtsbezirk vorgetragen, in dem Rowood ihren Sitz hat.