ARTIKEL 1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- Rowood: Rowood B.V., der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat seinen Sitz in Ridderkerk, ist im Handelsregister unter der Handelskammernummer 24158598 eingetragen und bei der niederländischen Finanzverwaltung (Belastingdienst) unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL007548977B01 registriert.
- Käufer: die natürliche oder juristische Person, mit der Rowood einen Vertrag geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt.
- Waren: alle im Rahmen des Vertrags von oder im Namen von Rowood zu liefernden Sachen, einschließlich (Holz-)Plattenmaterialien, unabhängig davon, ob diese nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt wurden oder nicht, sonstigem Holz, Hartholz, Weichholz oder anderen Sachen.
- Arbeiten: alle im Rahmen des Vertrags von Rowood auszuführenden Arbeiten, einschließlich der nach den Spezifikationen des Käufers erfolgenden Maßanfertigung der Waren oder anderer Sachen sowie der Anbringung von vom Käufer bereitzustellenden Etiketten usw.
ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Rowood sowie für jeden Vertrag, den Rowood mit dem Käufer schließt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Käufer erkennt an, spätestens bei Abschluss des Vertrags von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben.
- Rowood weist die Geltung von Einkaufsbedingungen oder sonstigen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers oder eines Dritten ausdrücklich zurück.
- Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ausschließlich schriftlich abgewichen werden. Sofern die Bestimmungen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gilt die zwischen den Parteien gesondert schriftlich getroffene Vereinbarung.
- Die Aufhebung oder Nichtigkeit einer oder mehrerer der vorliegenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, sich miteinander ins Benehmen zu setzen, um eine Ersatzregelung für die betroffene Bestimmung zu vereinbaren. Dabei sind Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich zu berücksichtigen.
ARTIKEL 3. | ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
- Jedes Angebot, jeder Kostenvoranschlag, jede Preisangabe und jede sonstige Mitteilung von Rowood, einschließlich Vorschlägen und Empfehlungen, ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Jedes Angebot basiert auf der Ausführung des Vertrags durch Rowood unter normalen Bedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Käufer kann aus einem Angebot von Rowood, das einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält, keine Rechte herleiten. Ebenso kann der Käufer aus einem Angebot von Rowood keine Rechte herleiten, wenn dieses auf vom Käufer falsch oder unvollständig bereitgestellten Angaben beruht.
- Aufträge und/oder Bestellungen, die von Agenten, Vertretern oder sonstigen Vermittlern und/oder Wiederverkäufern von Rowood entgegengenommen werden, verpflichten Rowood erst, nachdem der Auftrag oder die Bestellung von Rowood gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt wurde.
- Der Vertrag mit Rowood kommt zustande, nachdem ein Auftrag oder eine Bestellung von Rowood schriftlich angenommen wurde oder sobald Rowood mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat. Die Auftrags-/Bestellbestätigung von Rowood gilt als vollständige und richtige Wiedergabe des Vertrags, es sei denn, der Käufer bestreitet deren Inhalt innerhalb von 5 Tagen nach Erteilung der Auftrags-/Bestellbestätigung schriftlich.
- Schließt der Käufer den Vertrag (auch) im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person, erklärt er mit Abschluss des Vertrags, hierzu berechtigt zu sein. Der Käufer haftet neben dieser natürlichen oder juristischen Person gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag.
- Zusagen, gleich ob mündlich oder per E-Mail, die von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Rowood gemacht werden, sowie Vereinbarungen mit diesen Personen sind für Rowood erst verbindlich, nachdem und soweit sie von Rowood schriftlich in einer Auftrags-/Bestellbestätigung bestätigt wurden.
- Aufeinanderfolgende Lieferungen oder sonstige Leistungen stellen jeweils eigenständige Verträge dar und begründen kein Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen Rowood zur Fortsetzung der Lieferungen oder Leistungen verpflichtet wäre, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
ARTIKEL 4. | PREISE
- Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer sowie sämtlicher sonstiger Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben oder sonstiger staatlicher Belastungen auf die Waren oder den Transport. Diese etwaigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten für Verpackungs-/Versandmaterial, Be- und Entladung, Transport und Versicherung, vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung.
- Sofern das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung neben dem Preis für die Waren auch Preise für andere Preisfaktoren ausweist (wie etwaige Transportkosten), handelt es sich dabei um eine möglichst genaue Angabe dieser Preisfaktoren.
- Sollte sich nach dem Datum des Angebots einer oder mehrere der die Selbstkosten bestimmenden Faktoren erhöhen – auch wenn dies aufgrund vorhersehbarer Umstände geschieht –, ist Rowood berechtigt, den vereinbarten bzw. angebotenen Preis entsprechend zu erhöhen, unabhängig davon, ob hierüber bereits eine Einigung erzielt wurde.
- Sollte sich zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs und dem Zeitpunkt der Lieferung eine Änderung der Wechselkursverhältnisse zwischen den Niederlanden und dem Land ergeben, in dem Rowood die Waren eingekauft hat, behält sich Rowood das Recht vor, den daraus entstehenden Wechselkursverlust dem Käufer in Rechnung zu stellen.
- Zu Lasten des Käufers gehen auch zusätzliche Transportkosten, einschließlich Wartezeiten und Wartekosten, die beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, mit Fällen höherer Gewalt im Sinne von Artikel 13 zusammenhängen. Hierunter fällt ausdrücklich auch ein Stillstand infolge der Schließung von Grenzen oder erheblicher Verzögerungen im Zusammenhang damit.
- Erbringt Rowood zusätzliche Leistungen, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Leistungen geltenden Regiestundensätze sowie der sonstigen durch die zusätzlichen Leistungen entstehenden Mehrkosten und Folgen.
ARTIKEL 5. | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNGSVERBOT
- Die Zahlung des vereinbarten Preises erfolgt innerhalb der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto. Sofern in der Auftragsbestätigung keine Zahlungsfrist aufgeführt ist, gilt eine Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Das Datum des Zahlungseingangs ist das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto von Rowood.
- Erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist keine Zahlung, gerät der Käufer umgehend in Verzug.
- Bei Zielüberschreitungen ist Rowood berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
- Bankgebühren und sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung des Rechnungsbetrages gehen zu Lasten des Käufers.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit schließen lassen (z. B. erhebliche Herabstufung des Limits des Bestellers bei unserer Warenkreditversicherung, so dass für die Bestellung keine Deckung mehr besteht), stehen Rowood die Rechte aus § 321 BGB zu. Rowood ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen und die sofortige Einlösung von Wechseln gegen deren Rückgabe zu verlangen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
ARTIKEL 6. | LIEFERUNG UND LEISTUNGSZEIT
- Von Rowood genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt im Sinne von § 13 dieser Verkaufsbedingungen und sonst von Rowood nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
- Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Rowood berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Rowood haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der Verletzung einer Kardinalpflicht beruht, ist die Haftung von Rowood jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit von Rowood ist der Schadensersatz neben der Leistung auf maximal 10% des Lieferwertes begrenzt.
- Weitere gesetzliche Ansprüche des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
ARTIKEL 7. | (MASS-)ARBEITEN
- Rowood verpflichtet sich, die vereinbarten Arbeiten (wie Säge-, Verpackungs- oder Etikettierungsarbeiten) nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Rowood ist dabei von den vom Käufer oder in dessen Namen anzugebenden Spezifikationen oder zu liefernden Gegenständen abhängig, wie z.B. Etiketten. Geringfügige Abweichungen zwischen dem Vereinbarten und dem tatsächlich Gelieferten können vorkommen und müssen vom Käufer in Kauf genommen werden, ohne dass dieser Anspruch auf Schadensersatz oder auf Entschädigung für sonstige Nachteile hat. Rowood wendet eine Sägetoleranz von -0,5mm/+0,5mm an.
- Der Käufer garantiert, dass er Rowood rechtzeitig alle Gegenstände und Informationen zur Verfügung stellen wird, die nach vernünftigem Ermessen für die Gestaltung und Durchführung des Vertrags wichtig sind. Ferner ist der Käufer für die Tauglichkeit der Gegenstände, die von ihm oder in seinem Auftrag für die Durchführung des Vertrags zur Verfügung gestellt wurden, verantwortlich.
- Erfolgt die Ausführung des Vertrags auf der Grundlage von unrichtigen oder unvollständigen Informationen oder vom Käufer angelieferten mangelhaften Gegenständen, bleibt der Käufer für den vollen vereinbarten Preis haftbar und es liegt kein Sachmangel vor.
ARTIKEL 8. | ÄNDERUNG DES VERTRAGS UND ZUSÄTZLICHE ARBEITEN
- Verlangt der Käufer zusätzliche Arbeiten oder eine Anpassung des Vertrags, so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Nach Erhalt eines Antrags auf zusätzliche Arbeiten oder Anpassungen wird Rowood den Käufer über die finanziellen und sonstigen Folgen informieren. Rowood ist nicht verpflichtet, zusätzliche Arbeiten durchzuführen oder eine Anpassung des Vertrags zu akzeptieren, bis der Käufer und Rowood sich auf die finanziellen und sonstigen Folgen und die möglichen Folgen für die Ausführungsfrist geeinigt haben.
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
ARTIKEL 9. | LIEFERUNG
- Die Lieferung an Unternehmer erfolgt ab Werk, Lager oder anderen Lagereinrichtungen gemäß ICC Incoterms 2020 (mindestens in der neuesten Fassung), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Verlassen des Werkes/Lagers auf den Käufer über.
- Rowood ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Auf schriftliche Anfrage des Käufers kann Rowood eine Transportversicherung auf All-Risk-Basis zu den üblichen Bedingungen abschließen.
- Sofern die Lieferung einer Einfuhr- und Ausfuhrlizenz unterliegt, ist Rowood ist nicht verpflichtet, die Waren zur Einfuhr zu verzollen oder Formalitäten für die Durchfuhr durch Drittländer zu erledigen, etwaige Einfuhrabgaben zu entrichten oder etwaige Zollverpflichtungen bei der Einfuhr zu erfüllen.
- Für den Fall, dass das von Rowood gewählte Transportmittel aufgrund externer Faktoren (z.B. aber nicht ausschließlich aufgrund von der Schließung von Grenzen, Handelsembargos, Handelssanktionen, extremen Wetterbedingungen, Personalengpässen, Insolvenz des Spediteurs, Epidemien, Lockdowns oder anderen staatlichen Maßnahmen, Situationen höherer Gewalt gemäß § 13 oder anderen Umständen, auf die Rowood nach vernünftigem Ermessen keinen Einfluss hat, nicht für die Lieferung verwendet werden kann oder zu erheblichen Lieferverzögerungen führen wird, ist Rowood berechtigt, ein anderes Transportmittel zu wählen, wobei alle zusätzlichen Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
- Rowood haftet weder für die verspätete Ankunft von Schiffen oder Lastwagen oder anderen Transportmitteln, noch für Verzögerungen bei der Verladung, Beförderung oder Entladung.
- Verpackungs- und Versandmaterialien, wie z.B. (Euro-)Paletten, werden nach Aufwand berechnet.
- Rowood berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen vorzunehmen und in Rechnung zu stellen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware sofort abzunehmen, wenn sie ihm zur Verfügung gestellt oder geliefert werden. Wenn der Käufer die Abnahme aus irgendeinem Grund verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nachlässig übermittelt, ist Rowood berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers zu transportieren und/oder zu lagern oder sie an einen Dritten zu verkaufen, ohne dass eine Verpflichtung zur Nachlieferung besteht, dies alles unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz und Kostenerstattung.
ARTIKEL 10. | ABNAHME
- Alle mit der Abnahme der Waren verbundenen Kosten trägt der Käufer. Wenn das Seeschiff, der Waggon oder der LKW aufgrund besonderer Umstände aus einem dem Käufer zuzuschreibenden Grund nicht normal entladen werden kann, hat Rowood das Recht, die daraus resultierenden Kosten an den Käufer weiterzugeben.
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich abzunehmen. Wenn Rowood aus einem durch den Käufer zu vertretenen Grund die zu liefernde Ware oder einen Teil davon lagern muss, nachdem die Ware dem Käufer angeboten wurde, erfolgt die Lagerung auf Kosten und Risiko des Käufers und alle mit der Lagerung verbundenen Kosten sind vom Käufer getragen. Nimmt der Käufer die Ware anschließend trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ist Rowood berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zurück zu transportieren und/oder zu lagern oder sie an Dritte zu verkaufen, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung und zwar unbeschadet des Rechts Schadensersatz und Kostenerstattung.
ARTIKEL 11. | GEWÄHRLEISTUNG
- Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sachmängel sind Rowood unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen seit Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich unter genauer und konkreter Beschreibung anzuzeigen. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht schuldhaft nicht nach, scheiden Gewährleistungsansprüche aus.
- Bei der Sollbeschaffenheit der Ware ist zu berücksichtigen, dass Holz ist ein Naturprodukt ist. Seine natürlichen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der Ware bei Vertragsschluss sowie bei der Anwendung zu beachten. Die Bandbreite an natürlichen Farben, Texturen und anderen Merkmalen innerhalb einer bestimmten Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturprodukts Holz und kann nicht als Grundlage für Reklamation oder Haftung dienen.
- Von Rowood übergebene Muster dienen lediglich als Anhaltspunkt.
- Im Auftrag des Käufers erstellte Gutachten sind für Rowood nicht bindend. Auf Wunsch erhält der Käufer Gelegenheit, die gekaufte Ware vor der Lieferung auf Konformität zu überprüfen oder prüfen zu lassen. Die Kosten der Inspektion gehen zu Lasten des Käufers.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
- Die Gewährleistung beim Verkauf von gebrauchten Sachen ist ausgeschlossen. Beim Verkauf neuer Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
- Soweit ein Sachmangel innerhalb der Gewährleistungszeit entsteht, ist Rowood zur Ersatzlieferung berechtigt. Bei der Prüfung der Begründetheit einer Reklamation hat der Käufer vollumfänglich mitzuwirken und die Ware zur Einsicht bereitzuhalten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in der Regel nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen auszugehen.
ARTIKEL 12. | AUSSETZUNG UND RÜCKTRITT
- Rowood ist berechtigt, die Durchführung des Vertrages auszusetzen oder vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt oder wenn Rowood nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die hinreichenden Grund zu der Annahme geben, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird.
- Beantragt der Käufer die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ein Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, befindet er sich im Zustand der Insolvenz, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, wird ein Arrest oder eine sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahme in sein Vermögen angeordnet oder ist der Käufer aus einem anderen Grund nicht mehr frei berechtigt, über sein Vermögen zu verfügen, ist Rowood berechtigt, nach schriftlicher Erklärung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Käufer hat bereits ausreichende Sicherheit für die Zahlung geleistet.
- Darüber hinaus ist Rowood berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände eintreten, die derart beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder Rowood eine unveränderte Durchführung des Vertrages unter den gegebenen Umständen billigerweise nicht zugemutet werden kann. Hierunter fällt jedenfalls der Fall, dass der Lieferant von Rowood mitteilt, dass er die Waren nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen an Rowood liefern kann oder will.
- Eine Haftung von Rowood im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts zur Aussetzung oder zum Rücktritt vom Vertrag gemäß diesem Artikel ist ausgeschlossen.
- Soweit der Käufer die Ursache zu vertreten hat, ist der Käufer verpflichtet, Rowood den Schaden zu ersetzen, der Rowood infolge der Aussetzung oder des Rücktritts vom Vertrag entsteht.
- Tritt Rowood gemäß diesem Artikel vom Vertrag zurück, werden sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
ARTIKEL 13. | HÖHERE GEWALT
- Rowood haftet nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
- Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
- Rowood ist in diesem Fall berechtigt, ihre Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen gerät Rowood nicht in Verzug. Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
- Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als zwei Monate andauert, ist Rowood zur vollständigen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass der Käufer daraus Ersatzansprüche ableiten kann.
ARTIKEL 14. | REKLAMATIONEN
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren bei Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel, Abweichungen, Fehlmengen oder sonstige Beanstandungen zu überprüfen und diese innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung schriftlich bei Rowood unter genauer und konkreter Beschreibung der Beanstandung anzuzeigen. Fehlmengen und sichtbare Mängel sind zudem bei Ablieferung unverzüglich auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken.
- Für nicht sichtbare oder bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle nicht erkennbare Mängel gilt eine Rügefrist von fünf (5) Werktagen ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können bzw. nachdem der Mangel erkennbar geworden ist.
- Nach Ablauf der vorgenannten Fristen von fünf (5) Werktagen sowie nach Be- oder Verarbeitung oder sonstiger Verwendung oder nach Weiterverkauf der gelieferten Waren gilt die Lieferung als genehmigt. Danach können Mängel, Abweichungen, Fehlmengen oder sonstige Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.
- Dem Käufer wird auf Verlangen Gelegenheit gegeben, die gekaufte Ware vor der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt der Käufer.
- Muster werden lediglich als Orientierung bzw. zur Veranschaulichung zur Verfügung gestellt.
- Im Holzhandel übliche oder zwischen den Parteien bereits früher oder später akzeptierte geringfügige oder technisch vernünftigerweise nicht vermeidbare Abweichungen und/oder Unterschiede hinsichtlich Qualität, Maßen, Gewicht oder Ausführung stellen keinen Mangel dar.
- Bei unerheblichen Mängeln, insbesondere solchen, die die vorgesehene Verwendung der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, gilt die Ware ungeachtet dieser Mängel als angenommen.
- Bei der Prüfung der Begründetheit einer Reklamation hat der Käufer uneingeschränkt mitzuwirken und die Waren zur Besichtigung und Prüfung bereitzuhalten. Sachverständigengutachten, die auf Veranlassung des Käufers erstellt wurden, sind für Rowood nicht verbindlich.
- Das Recht zur Mängelrüge sowie sämtliche Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit, Mängeln oder sonstigen Abweichungen der gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen erlöschen bzw. können vom Käufer nicht mehr geltend gemacht werden, wenn:
- die Waren außergewöhnlichen Bedingungen ausgesetzt waren oder nicht entsprechend den Gebrauchsanweisungen oder anderweitig unsachgemäß, unsorgfältig oder nicht fachgerecht behandelt wurden; und/oder
- die Waren länger als üblich gelagert wurden und anzunehmen ist, dass dadurch ein Qualitätsverlust eingetreten ist; und/oder
- die in Artikel [11(2)] genannte Garantiefrist abgelaufen ist; und/oder
- anderweitig nicht vollständig den vorstehenden Bestimmungen entsprochen wurde.
- Reklamationen jeglicher Art berechtigen den Käufer nicht, Zahlungen und/oder sonstige Verpflichtungen gegenüber Rowood auszusetzen.
- Reklamationen begründen keinen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz. Wird die Reklamation jedoch als berechtigt anerkannt, ist der Käufer berechtigt zu verlangen, dass die Waren gegen eine angemessene Preisreduzierung behalten werden.
ARTIKEL 15. | HAFTUNGSAUSSCHLUSS
- Rowood haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Rowood beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Rowood haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung für etwaige Garantien.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung von Rowood ausgeschlossen.
ARTIKEL 16. | VERJÄHRUNGSFRIST
- Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Ansprüche des Käufers gegen Rowood innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist.
ARTIKEL 17. | EIGENTUMSVORBEHALT
- Rowood behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rowood berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Rowood liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Rowood ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Rowood unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werfen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rowood die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Rowood jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung von Rowood ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Rowood, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Rowood verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Rowood verlangen, dass der Käufer Rowood die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Rowood verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Rowood.
ARTIKEL 18. | GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
- Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie Muster, die eine der beiden Vertragsparteien im Zusammenhang mit Aufträgen, Angeboten, Projekten erhält, auch ein von Rowood erstelltes und dem Käufer bereits vor Auftragsannahme zugeleitetes Angebot bzw. eine zugeleitete Anfrage. Käufer, die Unternehmer sind, verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrags zu verwenden, Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich zu machen, die diese im Rahmen des Auftrags benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind, soweit sie nicht aufgrund ihres Arbeitsvertrages ohnehin einer generellen Geheimhaltungspflicht unterliegen, geheim zu halten, dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass eine der Parteien dies zu vertreten hat. Die Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für vertrauliche Informationen, die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die Vertragspartner über die jeweilige Offenlegung rechtzeitig vorher schriftlich informiert wurden und die Parteien zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine Offenlegung zu verhindern.
- Die Vertragsparteien können innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Auftrags voneinander verlangen, dass vertrauliche Informationen in verkörperter und/oder elektronischer Form unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vernichtung vertrauliche Informationen binnen 4 Wochen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
ARTIKEL 19. | COMPLIANCE
- Der Handel mit Holz und Holzprodukten unterliegt besonderen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, die dem Schutz der Wälder, der Bekämpfung der Entwaldung, der legalen Herstellung von Holzprodukten und der Rückverfolgbarkeit dienen. Holz und Holzprodukte können zudem Sanktionen oder Beschränkungen unterliegen, die von zuständigen Behörden oder offiziellen Stellen verhängt bzw. angeordnet werden. Rowood hält die für die Waren geltenden Anforderungen ein, die sich aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften ergeben.
- Nach der Lieferung der Waren wird Rowood dem Käufer auf dessen Verlangen Informationen darüber zur Verfügung stellen, in welcher Weise Rowood die erforderliche Sorgfalt walten lassen und festgestellt hat, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass die Waren nicht EUDR-konform sind. Diese Informationen enthalten keine Angaben zur Identität von Unternehmen oder Personen innerhalb der Lieferkette.
- Mit Abschluss des Kaufvertrages entsteht für Rowood keine Verpflichtung, über die in dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den Lieferdokumenten und der Rechnung bereitgestellten Informationen, Dokumentationen und Daten hinaus weitere Informationen an den Käufer zu übermitteln, insbesondere keine weitergehenden Informationen über ihre Lieferkette. Der Käufer erkennt mit Abschluss des Kaufvertrages das berechtigte Interesse von Rowood am Schutz ihrer geschäftlichen Informationen an.
- Werden zusätzliche Informationen angefordert, ist Rowood in keinem Fall verpflichtet, diese zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Vertraulichkeit dieser zusätzlichen Informationen durch den Käufer angemessen gewährleistet ist. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der zusätzlich angeforderten Informationen kann mit Rowood eine Geheimhaltungsvereinbarung nach dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügten Muster abgeschlossen werden. Das Muster ist auch digital auf der Website von Rowood verfügbar (Geheimhaltungsvereinbarung). Rowood wird dem Käufer dieses Muster auf Verlangen ebenfalls zur Verfügung stellen.
- Ist der Käufer bei der Lieferung der Waren nicht (mehr) bereit, mit Rowood eine Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen, ist Rowood bereit, auf entsprechenden Antrag des Käufers die angeforderten Informationen einem von Rowood zu benennenden unabhängigen Dritten (beispielsweise einem Notar oder einem Wirtschaftsprüfer) zur Verfügung zu stellen. Dieser unabhängige Dritte informiert den Käufer – unter Wahrung des vertraulichen Charakters der Informationen – darüber, ob die erforderlichen Informationen vorliegen und ob die Waren die sich aus den geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften ergebenden Anforderungen erfüllen. Die mit der Tätigkeit des unabhängigen Dritten verbundenen Kosten trägt der Käufer. Rowood ist berechtigt, hierfür vom Käufer einen Kostenvorschuss zu verlangen.
- Rowood ist berechtigt, die Bereitstellung von Informationen davon abhängig zu machen, dass der Käufer zuvor seine offenen Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
- Ist der Käufer zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass die Waren nicht mit den anwendbaren gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften übereinstimmen, hat er Rowood hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren. Der Käufer hat Rowood eine angemessene Frist zur Prüfung dieser Angelegenheit einzuräumen. Rowood wird den Käufer über das Ergebnis der Prüfung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, informieren.
- Die Bestimmungen des Artikels 18 (Vertraulichkeit) gelten ergänzend und entsprechend für die dem Käufer aufgrund dieses Artikels zur Verfügung gestellten Informationen.
ARTIKEL 20. | ÜBERSETZUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden sowohl auf Niederländisch als auch in anderen Sprachen verfasst. Im Falle von Abweichungen hinsichtlich Inhalt oder Bedeutung ist der niederländische Text maßgeblich.
ARTIKEL 21. | ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL
- Jeder Vertrag und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Rowood unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
- Die Parteien werden sich erst dann an das Gericht wenden, wenn sie sich nach besten Kräften bemüht haben, den Streit in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.
- Das Gerichtsstand ist der Sitz der Rowood in Rotterdam und ist unter Ausschluss anderer Gerichte ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Rowood und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Vertrag oder den sich daraus ergebenden Verträgen und/oder damit verbundenen Ansprüchen.
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung verfolgt haben.